Schenkungen an Kinder, Stief- und Adoptivkinder bleiben bis immerhin 400.000 Euro vom Fiskus verschont. Nahe Verwandte oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner dienen als Mittelsperson, erst dann gelangen die Vermögenswerte an die gewünschte Zielperson.
Eine interessante Option sind Kettenschenkungen etwa für Schenkungen von Großeltern an ihre Enkel. Bei direkten Übertragungen auf Enkel beträgt der Freibetrag lediglich 200.000 Euro. Deshalb werden Zuwendungen zunächst auf das eigene Kind übertragen. Anschließend schenkt das Kind den Vermögensgegenstand an das Enkelkind weiter. Weitere typische Fälle sind Zuwendungen von Eltern an Schwiegerkinder. Auch hier ist eine Zwischenübertragung an die leiblichen Kinder von Vorteil.
Die obersten Gerichte haben die Rechtmäßigkeit von Kettenschenkungen wiederholt bestätigt. Allerdings sind strenge Bedingungen zu erfüllen. „Eine Kettenschenkung ist nur dann erfolgreich, wenn die Finanzbehörden den Zwischenerwerb anerkennen und keine unmittelbare Zuwendung vom ersten Schenker an den letzten Beschenkten annehmen“, betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil (BFH, Az. II R 37/11) die Voraussetzungen für Kettenschenkungen präzisiert. Besonders wichtig sind zwei Punkte: Zum einen darf der Zwischenerwerber nicht zur Weitergabe des erworbenen Gegenstands verpflichtet sein. Zum anderen muss die erste Schenkung bereits ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.
Jede Kettenschenkung ist gründlich zu planen, damit Finanzbehörden wenige Angriffspunkte haben. Im Vorfeld sollte immer fachlicher Rat eingeholt werden. So lassen sich die Vor- und Nachteile einer Kettenschenkung für die persönliche Vermögenssituation durchspielen. „Auch wenn attraktive Steuervorteile locken, so führt das Weiterverschenken immer auch zu einem doppelten Verbrauch von Freibeträgen“, hebt WWS-Expertin Dr. Thomas hervor.
Das Finanzamt erlangt in jedem Fall unmittelbar Kenntnis von dem Sachverhalt. Grundsätzlich ist jede Schenkung zu melden, egal ob dafür Steuern fällig sind oder nicht. Sowohl Schenkender als auch Begünstigter müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Zuständig ist das Finanzamt des Schenkers. Wird die Schenkung notariell beurkundet, so setzt der Notar die Finanzbehörden über die Schenkung in Kenntnis. „Das Finanzamt wird bei Schenkungen grundsätzlich prüfen, ob es sich um ein oder zwei Zuwendungen handelt“, so WWS-Expertin Dr. Thomas.
Kettenschenkungen nehmen die Finanzbehörden sehr genau unter die Lupe. Auch wer die aktuelle BFH-Rechtsprechung beachtet, muss mit Nachfragen rechnen. Eine zusätzliche Beweisvorsorge bewahrt vor zeitraubenden Auseinandersetzungen mit den Behörden. Die WWS empfiehlt: Jede Schenkung muss einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen. Von Vorteil sind besondere Vereinbarungen im Schenkungsvertrag oder in einer ergänzenden Erklärung des Schenkers, die den Willen zur Übertragung an den Erstbeschenkten dokumentieren. Wenn möglich, sollte zwischen den beiden Schenkungen eine angemessene Zeitspanne liegen. So können Steuerzahler aufkommende Zweifel der Finanzbehörden schneller entkräften.
Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH,
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