
Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit Samstag (19. März) ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Coronainfektionen nutzt jedoch die nordrhein-westfälische Landesregierung die Übergangsregelung im Gesetz und verlängert viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April. So bleiben Maskenregelungen in Innenräumen weiter bestehen.
Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen fallen weg. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.
Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis zum 2. April 2022 und ist nachzulesen unter
https://www.land.nrw/media/26399/download
Krankenhäuser halten an Testpflicht für alle Besucher*innen fest. Weiterhin 2G - PLUS TEST für Krankenhaus-Besucher*innen
Wegen des hohen Infektionsgeschehens verlängern die Krankenhäuser ihre bisher geltende Besuchsregelungen. Demnach bleibt ein negativer Test für Besucher*innen und auch für ambulante Behandlungen Pflicht. Grundlage ist eine entsprechende Vorgabe im Infektionsschutzgesetz. Nur für ambulante Behandlungen brauchen „Geboosterte“ keinen Test.
Somit gilt weiterhin: Besuche sind nur noch immunisierten, also geimpften und genesenen Personen erlaubt, die zusätzlich einen Testnachweis vorlegen können. Auch für Kinder ab fünf Jahren ist der Test einer zugelassenen Teststelle erforderlich! Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test ist maximal 24 Stunden gültig, ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden. Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich.
Eine Ausnahme gilt für die Ambulanzen. Patient*innen, die zu einer ambulanten Behandlung oder Sprechstunde in das Krankenhaus kommen und geboostert sind, müssen keinen negativen Test vorweisen. Das gilt auch für Begleitpersonen. Notaufnahmen sind von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.
Zutrittsregelung zu den Verwaltungsgebäuden von Stadt und StädteRegion Aachen
Ab sofort erfolgen für die Verwaltungsgebäude von Stadt und StädteRegion Aachen keine 3 G-Kontrollen mehr. Die Maskenpflicht für Besucher*innen gilt weiterhin. Wo Abstände nicht eingehalten werden können, müssen auch Mitarbeitende eine Maske tragen. Das gilt insbesondere in Beratungssituationen und beim Kontakt zu Besucher*innen, wenn andere Schutzmaßnahmen wie Spuckschutzwände nicht greifen.
Für politische Sitzungen schreibt die Coronaschutzverordnung weiterhin die 3 G-Pflicht fest.
Zahlen zum Infektionsgeschehen
Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 121.641 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 770. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 1.394 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 1.416.
Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/ sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter
https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html