Ab vier Uhr morgens werden zuerst die Fahrbahnen mit besonderer Verkehrsbedeutung von Schnee und Eis befreit. Hierzu zählen die Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie Zufahrtstraßen zu Krankenhäusern. Wenn diese zur Dringlichkeitsstufe 1 gehörenden Straßen abgearbeitet sind, haben die Winterdienstfahrer bereits eine Strecke von 555 Kilometern zurückgelegt. Im Anschluss an die Stufe 1 werden die rund 457 Straßen-Kilometer der Dringlichkeitsstufe 2 betreut. Hierzu zählen vornehmlich Verbindungs- und so genannte Wohnsammelstraßen. Zur Dringlichkeitsstufe 3 gehören reine Wohn- und Anliegerstraßen. Der Winterdienst auf diesen Straßen wird im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst eine Streustrecke von 423 Kilometern.
Manueller Winterdienst
Parallel zum maschinellen Winterdienst kümmern sich rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des manuellen Winterdienstes in der Regel schon ab 5 Uhr früh um die Verkehrssicherheit an 223 Kreuzungsbereichen, 27 Fußgängerzonen, 183 Fußgängerüberwegen, 410 Gehwegen, 81 Radwegen, 18 Brückenanlagen und 64 Treppenanlagen.
Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie z.B. Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht oder keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist, z.B. bei Eisglätte, an Treppenanlagen und bei starkem Gefälle. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fußgängerüberwegen wie Ampeln, Zebrastreifen oder Bordsteinabsenkungen. An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. An Werktagen muss in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen.
Appell
Trotz bester Organisation und guter Vorbereitung bringt die Winterzeit immer auch Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs mit sich. Hierfür bittet der Aachener Stadtbetrieb schon im Voraus um Verständnis und mahnt den Witterungs- und Straßenverhältnissen angepasstes Verhalten an.
Quelle: Stadt Aachen, Fachbereich Presse und Marketing